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Dichtigkeitsprüfung lt. F-Gase-Verordnung / Aufzeichnungspflichten für Kälte- und Klimaanlagen

Für Kälte- und Klimaanlagen mit ozonabbauenden Kältemitteln (wie z. B. R22) gibt es schon seit Inkrafttreten der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung im Jahr 1991 die Pflicht, über die Einsatzmengen von Kältemitteln Aufzeichnungen zu führen.

Am 4. Juli 2007 sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase "F-Gase-Verordnung" in Kraft getreten. Nach Artikel 3 (Reduzierung der Emissionen) sind die Betreiber ortsfester Klima- und Kälteanlagen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, verpflichtet des Entweichen der Gase zu verhindern und alle entdeckten Lecks so rasch wie möglich zu reparieren. Nach der Reparatur eines Lecks müssen die Anlagen innerhalb eines Monats erneuert auf Dichtigkeit kontrolliert werden, um die Wirksamkeit der Reparatur sicherzustellen.

Kälte- und Klimaanlagen mit FKW und H-FKW-Kältemitteln (wie z. B. R134a, R404A, R410A) ab 3 kg Füllgewicht müssen regelmäßig mindestens alle 12 Monate, ab 30 kg Füllgewicht mindestens alle 6 Monate und ab 300 kg Füllgewicht mindestens alle 3 Monate auf Dichtheit kontrolliert werden.

Achtung: Das Verwenden von FCKW, wie R12, R11 und R502 ist verboten, d.h., diese Kältemittel dürfen nicht mehr nachgefüllt werden und es darf keine Reparatur durchgeführt werden, die in den Kältekreislauf eingreift.

Ab 4. Juli 2007 besteht für die Betreiber auch die Pflicht, Aufzeichnungen zu allen Anlagen ab 3 kg Füllgewicht zu führen und zwar:

  • zu Menge und Typ des fluorierten Treibhausgases
  • über nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung zurückgewonnene Menge
  • zum Unternehmen und zum technischen Personal, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat
  • zu Terminen und Ergebnissen der Kontrollmaßnahmen

Die Aufzeichnungen erfolgen in einem Betriebsbuch mit folgendem Inhalt:

1.
Beschreibung der Anlage
2.
Angaben zum Betreiber und Errichter der Anlage
3.
Kurzbetriebsanweisung für Kälteanlagen und Wärmepumpen
4.
Übernahme / Übergabebescheinigung
5.
Gesetzliche Regelungen
5.1
Kältemitteltabelle
5.2
Gesetzliche Regelungen für Kälteanlagen, die FKW und H-FKW enthalten
5.3
Gesetzliche Regelungen für Kälteanlagen, die FCKW und H-FCKW enthalten
5.4
Regelungen für Anlagen mit "natürlichen" Kältemitteln
6.
Vorgaben für regelmäßige Kontrollen, Wartungen und Dichtheitskontrollen
7.
Bescheinigung über Wartung / Dichtheitsprüfung
8.
Wartungs- und Reparaturarbeiten an der Kälteanlage (einschließlich Nachfüllen von Kältemittel)

Bei der Dichtigkeitskontrolle, der Reparatur von evtl. vorhandenen Lecks, der Kontrolle der Wirksamkeit der Reparatur und bei der Erfüllung der o.a. Aufzeichnungspflicht stehen wir Ihnen als Kälteanlagenbauer-Fachbetrieb, und nur diese dürfen die Arbeiten durchführen, natürlich gern zur Verfügung.

Bitte bedenken sie, dass bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Dichtigkeitskontrolle und Aufzeichnung Sanktionen vom Gesetzgeber verhängt werden. Diese werden sich von der Ordnungswidrigkeit bis hin zur Straftat und deren Ahndungen bewegen.

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zur Wartung oder Dichtigkeitsprüfung zur Verfügung oder erstellen Ihnen ein unverbindliches Angebot!